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   LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89   

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https://dejure.org/1989,6598
LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89 (https://dejure.org/1989,6598)
LG Mainz, Entscheidung vom 13.07.1989 - 1 O 211/89 (https://dejure.org/1989,6598)
LG Mainz, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 1 O 211/89 (https://dejure.org/1989,6598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten an Grundrechte; Anspruch auf Gewährung von Wahlwerbungssendezeiten für Europawahl; Wirksamkeit der Anragsrücknahme per Fax; Anderweitige Rechtshängigkeit; Verweigerung der Ausstrahlung; Sendefähigkeit des Spots; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2557
  • NVwZ 1990, 1107 (Ls.)
  • afp 1990, 323
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89
    Die Beklagte hat sich gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin in Ziffer VII 2 ihrer "Grundsätze" verpflichtet, das ihr vorbehaltene Zurückweisungsrecht nur nach den Kriterien auszuüben, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (z.B. BVerfG NJW 1978, 1043 ff [BVerfG 14.02.1978 - 2 BvR 523/75] , NJW 1984, 2201 ff, NJW 1985, 2521 ff [BVerfG 25.04.1985 - 2 BvR 617/84] ) für ein entsprechendes Zurückweisungsrecht der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten nach dem Grundgesetz als allein rechtlich zulässig angesehen hat, wonach eine Wahlwerbung einer politischen Partei aus Gründen ihres Inhalts u.a. nur dann von der Ausstrahlung ausgeschlossen werden kann, wenn sie evidente und ins Gewicht fallende Verstöße gegen allgemeine Normen des Strafrechts enthält.

    Die Vergabe von Fernsehsendezeiten für Wahlwerbesendungen muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen (vergleiche auch BVerfGE 34, 160 ff (163) [BVerfG 17.11.1972 - 2 BvR 820/72] , BVerfGE 47, 198 ff (225), ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89
    Hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede" (BVerfGE 7, 198 ff (212) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89
    "Im besonderen Maß hat dies zu gelten, wenn es sich - wie hier - um Auseinandersetzungen in einem Wahlkampf handelt, also einer Situation, in welcher der politische Meinungskampf auf das Höchste intensiviert ist" (BVerfG NJW 1983, 1416 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ).
  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

    Auszug aus LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89
    Die Beklagte hat sich gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin in Ziffer VII 2 ihrer "Grundsätze" verpflichtet, das ihr vorbehaltene Zurückweisungsrecht nur nach den Kriterien auszuüben, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (z.B. BVerfG NJW 1978, 1043 ff [BVerfG 14.02.1978 - 2 BvR 523/75] , NJW 1984, 2201 ff, NJW 1985, 2521 ff [BVerfG 25.04.1985 - 2 BvR 617/84] ) für ein entsprechendes Zurückweisungsrecht der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten nach dem Grundgesetz als allein rechtlich zulässig angesehen hat, wonach eine Wahlwerbung einer politischen Partei aus Gründen ihres Inhalts u.a. nur dann von der Ausstrahlung ausgeschlossen werden kann, wenn sie evidente und ins Gewicht fallende Verstöße gegen allgemeine Normen des Strafrechts enthält.
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89
    Die Vergabe von Fernsehsendezeiten für Wahlwerbesendungen muß daher dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab Rechnung tragen (vergleiche auch BVerfGE 34, 160 ff (163) [BVerfG 17.11.1972 - 2 BvR 820/72] , BVerfGE 47, 198 ff (225), ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus LG Mainz, 13.07.1989 - 1 O 211/89
    Die Beklagte hat sich gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin in Ziffer VII 2 ihrer "Grundsätze" verpflichtet, das ihr vorbehaltene Zurückweisungsrecht nur nach den Kriterien auszuüben, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (z.B. BVerfG NJW 1978, 1043 ff [BVerfG 14.02.1978 - 2 BvR 523/75] , NJW 1984, 2201 ff, NJW 1985, 2521 ff [BVerfG 25.04.1985 - 2 BvR 617/84] ) für ein entsprechendes Zurückweisungsrecht der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten nach dem Grundgesetz als allein rechtlich zulässig angesehen hat, wonach eine Wahlwerbung einer politischen Partei aus Gründen ihres Inhalts u.a. nur dann von der Ausstrahlung ausgeschlossen werden kann, wenn sie evidente und ins Gewicht fallende Verstöße gegen allgemeine Normen des Strafrechts enthält.
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